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Bei Fragen zur Erstattungsfähigkeit der Anthroposophischen Arzneimittel wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns.

ERSTATTUNG & KOSTEN: ARZNEIMITTEL

Erstattungsfähigkeit der Arzneimittel

Seit 2004 werden die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt. Damit werden die Kosten für den Großteil der anthroposophischen, homöopathischen und phytotherapeutischen Arzneimittel nicht mehr von den Krankenkassen übernommen.

Ausnahme von dieser Einschränkung der Erstattungsfähigkeit waren bis vor kurzem Kinder unter 12 Jahre bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr: Bei ihnen war es weiterhin möglich, nicht-verschreibungspflichtige (auch anthroposophische) Arzneimittel auf Kassenrezept zu verordnen. Am 1. April 2009 ist allerdings eine Neufassung der Arzneimittelrichtlinie (AMR) in Kraft getreten, die die Verordnungsfähigkeit für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre einschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Arzneimittel bei Kindern bis 12 und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre grundsätzlich nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden - sie werden nur nicht mehr erstattet, wenn sie mit bestimmten Indikationen verordnet wurden.

Wahltarife Arzneimittel

Seit der jüngsten Gesundheitsreform 2007 haben Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine neue Option für die Kostenübernahme der nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Denn die Krankenkassen dürfen seitdem entsprechende Wahltarife anbieten: Gegen die Zahlung einer Zusatzprämie können die Versicherten die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen - also auch der Anthroposophischen Medizin - in ihren Versicherungsschutz einschließen. Entsprechende Verträge können bei verschiedenen Krankenkassen abgeschlossen werden. Allerdings sollte jeder Versicherte genau prüfen, ob ein solches Angebot zu den individuellen Bedürfnissen passt.

Ausnahme: schwerwiegende Krankheitsbilder

Eine weitere Ausnahme gilt für rund 30 schwerwiegende oder lebensbedrohende Krankheitsbilder - zusammengefasst in der so genannten "OTC-Liste": Bei diesen Erkrankungen, bei denen die Schulmedizin bestimmte, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel einsetzt, können auch Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin und der Homöopathie erstattet werden: Diese nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind dann erstattungsfähig, wenn die Arzneimittel bei bestimmten schwerwiegenden Krankheitsbildern als Therapiestandard in der Anthroposophischen Medizin bzw. der Homöopathie anzusehen sind (Arzneimittelrichtlinie, Anlage I). In der Praxis bedeutet das: Trifft auf den Patienten eine Diagnose aus diesen Indikationsgebieten zu, kann bei schwerwiegenden Erkrankungen jedes dafür in der Anthroposophischen und Homöopathischen Medizin als Standardmittel gebräuchliche Arzneimittel verordnet werden.

Obwohl die Rechtslage zu dieser Ausnahmeregelung eigentlich klar ist, gab und gibt es immer wieder Auseinandersetzungen um die Erstattung insbesondere um die Mistelpräparate der Anthroposophischen Medizin im Rahmen der Krebstherapie. Die Mistelpräparate der Anthroposophischen Medizin können in allen Stadien der Krankheit eingesetzt und erstattet werden. In der Vergangenheit sahen das einige Krassen jedoch anders und verweigerten die Erstattung bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da die Erfolgsaussichten für die beklagten Kassen aber gleich null sind, gehen die Kassen bewusst nicht in Revision. Deshalb liegt leider immer noch kein höchstrichterliches Urteil vor (Stand 9/2009), das diese leidige Frage ein für allemal klärt.