Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
in der Arzneimittelversorgung
(Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz - AVWG)
18.01.2006
BT-Drucksache 16/194
Einleitung:
Die Hersteller Anthroposophischer Arzneimittel sind von den Maßnahmen des Gesetzgebers im AVWG in geringerem Maße betroffen, da sie insbesondere die Änderungen im Bereich der Festbeträge, die einen Schwerpunkt des AVWG ausmachen, nicht betreffen. Es soll im folgenden daher nur auf die für die Anthroposophischen Arzneimittelhersteller relevanten Teile des Gesetzes eingegangen werden.
I. Nr. 7 Buchstabe a) zu § 130 a Abs. 3 SGB V (neu): Preismoratorium
1. Allgemein
Nach diese Regelung erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1.4.2006 bis zum 31.3.2008 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Erhöhung des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1.11.2005 als Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer. Insoweit wird es vom DAMID positiv bewertet, dass entgegen der ursprünglichen Planung, der Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer Berechnungsgrundlage für das Preismoratorium ist.
2. Preiserhöhungen bis zum Festbetrag
Aus den §§ 12 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGB V wird deutlich, dass die Festbeträge das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren und insofern ein gesetzgeberischer Eingriff in Preisbereiche unter diesem Niveau nicht gerechtfertigt ist. Gerade die Hersteller preisgünstiger und damit wirtschaftlicher anthroposophischer Arzneimittel würden von einer solchen Regelung unverhältnismäßig getroffen. Erhöhungen des Herstellerabgabepreises sind daher vom Preismoratorium auszunehmen, wenn sie zu einem Apothekenabgabepreis in Höhe des Festbetrages führen.
Es könnte daher ein § 130a Abs. 3 a Satz 9 angefügt werden:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für solche Erhöhungen des Herstellerabgabepreises, die zu einem Apothekenabgabepreis in Höhe des Festbetrags führen."
II. Nr. 7 Buchstabe a) zu § 130a Abs. 3b SGB V (neu): 10%iger Abschlag auf den Herstellerabgabepreis für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
Der DAMID begrüßt den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen vom Anwendungsbereich dieses Abschlags auszunehmen. In der Gesetzesbegründung wird die Zielrichtung der Regelung auf den generikafähigen Markt hin deutlich. Im letzen Satz des ersten Abschnitts der Gesetzesbegründung wird sogar explizit festgestellt, dass "Arzneimittel, welche aufgrund von arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die besonderen Therapierichtungen verkehrsfähig sind keine Generika und damit auch nicht Gegenstand des Abschlags [sind]." Die Eindeutigkeit der Begründung könnte sich nach Ansicht des DAMID besser noch im Gesetzeswortlaut selbst niederschlagen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Konflikten zwischen Gesetzesbegründung und Gesetzeswortlaut, dem letzterem der Vorrang zukommt. Eine dahingehende Neufassung würde auch dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragen.
Es könnte daher ein § 130a Abs. 3b Satz 5 angefügt werden:
"Arzneimittel, welche aufgrund von arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die besonderen Therapierichtungen verkehrsfähig sind, sind keine patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel im Sinne von Satz 1."
