Logo Damid
» Arztsuche » Kliniksuche » Stellenmarkt » Suche    » Startseite » Kontakt » Impressum

D.A.M.i.D e.V.
Chausseestr. 29
D-10115 Berlin
T. 030 | 28 87 70 94
F. 030 | 97 89 38 69
» Kontaktformular

Die Erstattung der anthroposophischen Misteltherapie auf Kassenrezpet ist seit Ende September 2011 akut gefährdet. Wie konnte es dazu kommen? Was können die betroffenen Patienten jetzt tun? Worauf müssen Ärztinnen und Ärzte achten, wenn sie die adjuvante Misteltherapie verordnen? Informieren Sie sich » hier.


Ansprechpartnerin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Natascha Hövener,
T. 030-28 87 70 94,
» E-Mail

Gegen die Patienten entschieden

BSG-Urteil: Aus für die (adjuvante) Misteltherapie auf Kassenrezept

Information für Ärztinnen und Ärzte, 24. November 2011

Der Streit um die Frage, ob die anthroposophische Misteltherapie auch dann auf Kassenrezept verordnet werden kann, wenn die Krebserkrankung (noch) nicht unheilbar ist, zog sich über Jahre hin. Zahlreiche Verfahren in den vergangenen Jahren endeten mit der Entscheidung, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die adjuvante Misteltherapie zu erstatten habe.

Leider hat sich diese Situation nun grundlegend geändert: Denn die obersten Sozialrichter am Bundessozialgericht (BSG) haben entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berechtigt ist, die Erstattungsfähigkeit der anthroposophischen Mistelpräparate auf die palliative Behandlung zu beschränken. Auch wenn das Urteil (Az: B 6 KA 25/10) zu einer alten Fassung der Arzneimittel-Richtlinie ergangen ist, hat das BSG in seiner jüngst veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung doch deutlich zu erkennen gegeben, dass es diese Auffassung auch für die aktuelle und momentan gültige Fassung der Arzneimittel-Richtlinie vertritt. Konkret bedeutet das, dass die anthroposophische Misteltherapie von den Krankenkassen nur noch für die palliative Therapie erstattet werden wird.

Worum geht es genau?

Zum Hintergrund: In Deutschland legt der G-BA in der sog. Arzneimittel-Richtlinie (AMR) fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel von den Kassen bezahlt werden müssen. Dieses Gremium hatte schon vor Jahren entschieden, die Erstattung der Misteltherapie nur noch für die palliative Behandlung zu erlauben - also bei einer nicht heilbaren und in der Regel metastasierten und nicht operablen Krebserkrankung. Gegen diese Einschränkung hatte jedoch das Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde Einspruch erhoben. Nun ist klar: Dieser Einspruch war nicht rechtens, der G-BA darf die Erstattung einschränken. Und schlimmer noch: Das BSG verdeutlichte in seiner jetzt vorliegenden Urteilsbegründung, dass diese Einschränkung auch für die heute gültige Fassung der Arzneimittel-Richtlinie gelte und es keine Übergangsfristen gebe.

Was passiert jetzt?

Für Kassen-Ärztinnen und -Ärzte gilt: Die Misteltherapie ist weiterhin für die palliative Behandlung unstrittig auf Kassenrezept erstattungsfähig. Anders sieht es seit der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung Ende September 2011 für die adjuvante Therapie aus: Die anthroposophischen Mistelpräparate (abnobaVISCUM, Helixor, Iscador, Iscucin) bleiben weiterhin für die adjuvante Behandlung zugelassen, sind aber nicht mehr aus Kassenrezept erstattungsfähig. Wer als Arzt oder Ärztin die Misteltherapie adjuvant auch weiterhin auf Kassenrezept verordnet, muss ab sofort mit späteren Regressen rechnen! Das BSG hat darauf hingewiesen, dass sich Ärztinnen und Ärzte, die die Misteltherapie nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung auf Kassenrezept verordnen, nicht mehr auf einen Vertrauensschutz berufen können.

Es ist nun davon auszugehen, dass Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, Prüfeinrichtungen und ggf. auch Gerichte auf der Grundlage dieser Hinweise des BSG eine Unzulässigkeit der Verordnung anthroposophischer Mistelpräparate annehmen und Regresse wegen unzulässiger Verordnungen von Mistelpräparaten außerhalb der palliativen Situation beantragen bzw. festsetzen werden.

Was müssen die Ärzte und Patienten wissen?

Ärztinnen und Ärzte werden die adjuvante Misteltherapie zukünftig auf blauem oder grünem Rezept privat verordnen. Dabei sollten die Patientinnen und Patienten informiert werden, dass sie dieses Privatrezept bei ihrer Krankenkasse einreichen können, um im Gespräch mit der entsprechenden Krankenkasse eine Kostenübernahme zu vereinbaren. Denn die anthroposophischen Mistelpräparate sind arzneimittelrechtlich weiterhin sowohl adjuvant als auch palliativ zugelassen und die Krankenkassen dürfen sie erstatten (müssen es aber eben nicht mehr). Die Versicherten können ihrer Krankenkasse gegenüber folgendermaßen argumentieren: Die am Rande geäußerte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes zur heute gültigen Arzneimittel-Richtlinie ist von der Rechtskraft des Urteils nicht erfasst und bindet die Krankenkassen deshalb nicht. Gebunden wären die Krankenkassen erst, wenn der G-BA auch die heute gültige Arzneimittel-Richtlinie entsprechend ändert. Ärzte sollten ihren Patienten, denen sie die Misteltherapie verordnen, eine schriftliche Begründung für den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse ausstellen. Außerdem können Ärzte die Versicherten darauf hinweisen, dass der DAMiD eine» juristische Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit erstellen lassen hat, die ebenfalls eingereicht werden sollte, um die Argumentation der Patienten zu stützen.

Zusätzlich können die Versicherten auf das so genannte Systemversagen hinweisen, das vorliegt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Leistung wegen eines Mangels im Versorgungssystem der GKV nicht zur Verfügung stellen kann. Basierend auf dieser Regelung werden heute auch andere anthroposophischen Therapieverfahren im Einzelfall von den Kassen erstattet. Es bleibt also zu hoffen, dass die Krankenkassen den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum nutzen.

Wie geht es weiter?

Das Urteil des Bundessozialgerichtes ist rechtskräftig. Es ist besonders bitter, dass das Urteil in keinem Punkt die Frage nach der Wirksamkeit der Mistel berührt, die in zahlreichen Studien in der adjuvanten Therapie ebenso wie in der (unstreitig erstattungsfähigen) palliativen Therapie bestätigt wurde. Das Bundessozialgericht hat sich nicht inhaltlich mit der Misteltherapie und der Frage ihrer Wirksamkeit oder ihres Nutzens auseinandergesetzt. In dem Verfahren ging es nur um die Rechtsfrage der Reichweite der Rechtsaufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Laut Dr. med. Matthias Girke, Vorstand des Dachverbandes Anthroposophische Medizin in Deutschland (DAMiD), geht die Auseinandersetzung aber definitiv weiter: "Die Wirksamkeit der Mistel wurde in zahlreichen Studien belegt und durch die praktische Erfahrung von Ärzten und Millionen von Patienten bestätigt. Die Mistel ist eben aus gutem Grund das am weitesten verbreitete komplementärmedizinische Arzneimittel in der Krebstherapie. Deshalb werden wir uns intensiv dafür einsetzen, dass Mistelpräparate zukünftig wieder unstreitig auch in der adjuvanten Therapie erstattungsfähig sein werden."

Pressekontakt:

Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland e.V. (DAMiD)
Chausseestr. 29, 10117 Berlin

Natascha Hövener, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon 030-28 87 70 94, E-Mail: hoevener@damid.de

Der DAMiD repräsentiert die Anthroposophische Medizin in allen gesellschaftlichen Berei-chen des deutschen Gesundheitswesens. Als Dachorganisation vertritt der Verband die überge-ord-neten Belange und Interessen seiner 17 Mitglieder. Mitgliedsorganisationen sind Berufs- und Patientenverbände, Klinikverband, gemeinnützige Altenhilfe sowie Hersteller Anthroposophischer Arzneimittel.