Das Sozialgericht Düsseldorf entscheidet: Mistelpräparate der Anthroposophischen Medizin können uneingeschränkt verordnet werden. Die Kosten dafür sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Nun ist es gerichtlich entschieden: Ärzte können anthroposophische Mistelpräparate (z.B. Iscador®, Helixor®, ABNOBAviscum®, Iscucin®) Krebspatienten schon unmittelbar nach der Diagnose und für den gesamten Krankheitsverlauf verordnen, die Kosten dafür sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Das entschied am 1.3.2005 das Sozialgericht Düsseldorf in einem Hauptsacheverfahren.

Eine Krebspatientin hatte die Barmer Ersatzkasse verklagt, die Kosten für eine Misteltherapie zu übernehmen. Ihre Weigerung hatte die Kasse damit begründet, dass Mistelpräparate nur in der "palliativen" Situation bei Krebs erstattungsfähig seien, das heißt, wenn die Krankheit bereits fortgeschritten ist und der Krebs Metastasen abgesiedelt hat, nicht aber schon vorher, unmittelbar nach Feststehen der Diagnose.

Eine solche Einschränkung auf die palliative Therapie, so entschied das Sozialgericht, gilt nur für die phytotherapeutischen Mistelpräparate (z.B. Eurixor®, Lektinol®), nicht jedoch für die anthroposophischen. Diese sind in vollem Umfang während der gesamten Krankheitsphase verordnungs- und somit erstattungsfähig. Dies entspricht auch dem Zulassungsstatus der jeweiligen Mistelpräparate.

Nur wenige Tage vorher hatte das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beanstandet und im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nicht genehmigt. Diese Änderung sah vor, dass die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht nur für die phytotherapeutischen, sondern auch für die anthroposophischen Mistelpräparate zu gelten habe.

Damit steht nun zweifelsfrei fest: Anthroposophische Mistelpräparate sind bei Krebs uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig. Eine besondere Qualifikation des verordnenden Arztes ist damit nicht verbunden. Die Verordnungsentscheidung muss lediglich durch den anthroposophischen Therapieansatz motiviert sein.

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