Die Anthroposophische Medizin setzt auf die intensive Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe: Ärztinnen und Ärzte, Pflegende, Therapeut:innen und auch die Hersteller der Anthroposophischen Arzneimittel arbeiten eng zusammen. Allerdings war es bislang nicht ohne weiteres möglich, dieses erweiterte Leistungsspektrum allen Kassenpatientinnen und -patienten über die Versichertenkarte zur Verfügung zu stellen. Deshalb hat der Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland (DAMiD) vor einigen Jahren einen Rahmenvertrag zur Integrierten Versorgung entwickelt, an dem sich inzwischen verschiedene Krankenkassen beteiligen. Der Vorteil für die Patient:innen: Gesetzlich Versicherte, die an der Integrierten Versorgung teilnehmen, können das gesamte Spektrum der Anthroposophischen Medizin jetzt als Regelleistung der teilnehmenden Krankenkassen in Anspruch nehmen.
Der Leistungsumfang für die Integrierte Versorgung mit Anthroposophischer Medizin sieht folgendermaßen aus: Bei den ärztlichen Leistungen werden Erst- und Folgebehandlungen sowie weitere Beratungen bezahlt. Darüber hinaus können die Anthroposophischen Therapieverfahren Heileurythmie, Anthroposophische Kunsttherapie, Rhythmische Massage und Öldispersionsbäder (nur bei der BKK mkk) ärztlich verordnet werden, die Patientinnen und Patienten bekommen diese Leistungen dann ganz regulär über ihre Versichertenkarte (wie bei anderen Heilmitteln auch gelten die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen).
Neuer Vertrag zur Besonderen Versorgung mit Anthroposophischer Medizin
Seit dem 01.01.2025 gelten für Versicherte der BKK „meine Krankenkasse“ und allen diesem Vertrag beigetreten Krankenkassen neue Bedingungen für die Erstattung der Leistungen gemäß des Vertrages zur Besonderen Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach § 140 A, SGV B V:
Ärztliche Leistungen:
- Erstbehandlung (Mindestdauer 60 Minuten)
Diese Leistung ist alle zwei Jahre abrechnungsfähig.
Ausnahme: Die Erstdiagnose einer schwerwiegenden Erkrankung (vgl. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 12 Abs. 2 AM-RL) ermöglicht die Abrechnung der Erstbehandlung abweichend vom zweijährigen Zyklus im Folgejahr und führt zum Beginn eines neuen zweijährigen
- Folgebehandlung (Mindestdauer 30 Minuten)
Diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal abrechnungsfähig.
Versorgung mit Heilmitteln der Anthroposophischen Medizin:
Von den Heilmitteln der Anthroposophischen Medizin kann ein Therapiezyklus pro Jahr je Versicherten verordnet werden. Die Verordnung eines zweiten Zyklus bzw. die Kombination verschiedener Heilmittel ist nicht möglich. Ein Therapiezyklus umfasst dabei maximal 8 Einheiten.
Teilnahmebedingungen
Voraussetzung zur Abrechnung im Rahmen der Besonderen Versorgung mit Anthroposophischer Medizin ist, dass sich vier Parteien beteiligen: Die Krankenkasse muss dem Vertrag mit der BKK "meine Krankenkasse" beigetreten sein und sowohl Patient:in als auch Therapeut:in sowie der Arzt/die Ärztin müssen ihre Teilnahme schriftlich bestätigt haben. Alle anthroposophischen Ärzt:innen und Therapeut:innen, die an dem Vertrag zur Besonderen Versorgung mit Anthroposopischer Medizin nach § 140 A, SGV B V teilnehmen, haben eine Zulassung als Vertragsarzt und müssen gesonderte Qualifikationsnachweise im Rahmen der Anthroposophischen Medizin erbringen bzw. sind als nicht ärztliche Heilmittelerbringer in ihrer jeweiligen Therapierichtung ebenfalls speziell ausgebildet.
Informationen zur Teilnahme am Vertrag zur Besonderen Versorgung mit Anthroposophischer Medizin finden Sie » hier
Was der Gesetzgeber vorschreibt
Seit 2004 müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zu allen medizinischen Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent leisten. Für den Vertrag zur Besonderen Versorgung mit Anthroposophischer Medizin bedeutet das, dass die Patientinnen und Patienten eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten der erbrachten Leistung plus 10 Euro je Verordnung zahlen müssen. Kostet eine Therapie, zum Beispiel ein Zyklus Kunsttherapie, beispielsweise insgesamt 400 Euro, so fallen für den Patienten 40 Euro (10 Prozent der Gesamtkosten des Heilmittels) plus 10 Euro Verordnungsgebühr an. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen nicht überschreiten - für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von ein Prozent. Für Kinder und Ehepartner gibt es Freibeträge.