Zwei Krankenkassen nehmen die Erstattung der Anthroposophischen Arzneimittel in ihre Satzungsleistungen auf

Eine gute Nachricht für die Patientinnen und Patienten: Seit Anfang Januar 2012 erstatten zwei gesetzliche Krankenkassen, die Techniker Krankenkasse (TK) und die Hanseatische Krankenkasse (HEK) ihren Versicherten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie.

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein Arzt ein entsprechendes Privatrezept oder grünes Rezept ausstellt. Die Versicherten zahlen das Medikament zunächst in der Apotheke und reichen die Verordnung des Arztes zusammen mit der Apothekenrechnung im Original bei ihrer Kasse zur Erstattung ein. Während die TK 100 Prozent der anfallenden Kosten übernimmt, sind es bei der Hanseatischen Krankenkasse lediglich 70 Prozent. Wichtig: Bei beiden Krankenkassen ist der Erstattungsbeitrag pro Kalenderjahr und Person auf 100 Euro begrenzt.

An der gesetzlichen Leistung der Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr beziehungsweise Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich durch die Satzungsleistung nichts. Dies gilt auch für Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der sogenannten Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Zum Hintergrund: Seit 2004 werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (abgesehen von den oben genannten Ausnahmeregelungen) von den Krankenkassen nicht mehr erstattet. Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes hat der Gesetzgeber immerhin die Möglichkeit geschaffen, dass die Krankenkassen die Kosten für diese Medikamente als Satzungsleistung anbieten können. Die beiden Krankenkassen haben diese neuen Gestaltungsspielräume sinnvoll genutzt.

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